WindRolls® – Windkraftanlagen

Kleinwindkraftanlagen und Windkraftanlagen – Windkraft nutzen, Windstrom erzeugen / produzieren mit "der Generation" Windkraftanlagen, der innovativen Windanlagen – Technik

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Übersicht Einspeisevergütung

 
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
 
Regionale Gültigkeit: Bund
 
Das EEG regelt:
- den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität
- die vorrangige Abnahme, Übertragung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber
- den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms

Für in Betrieb genommene Anlagen werden festgelegte Vergütungssätze in der Regel für 20 Jahre gewährt. Die Höhe der Vergütung für den Strom hängt von der Energiequelle und der Größe der Anlage ab. Die Höhe der Vergütung hängt außerdem vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage ab, das heißt je später eine Anlage in Betrieb genommen wird, desto geringer ist die Vergütung (jährliche Degression). Die Vergütungssätze für Anlagen, die 2011 in Betrieb genommen werden, gestalten sich wie folgt:

1. Photovoltaik
Die jährliche Degression beträgt ab 2011 9 %. Die Zielmarke für den jährlichen Ausbau liegt bei 3.500 MW. Wird diese Zielmarke überschritten, sinken die Vergütungssätze zum Jahresende um 3 % pro 1.000 Megawatt zusätzlichem Marktvolumen über den im EEG regulär vorgesehenen Degressionssatz von 9 % hinaus. Unterschreitet das Marktwachstum die Untergrenze von 2.500 Megawatt sinken die Vergütungssätze langsamer.
Für Strom aus förderfähigen Anlagen, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht und nach dem 31.12.2010 in Betrieb genommen worden sind, beträgt die Einspeisevergütung:
- bis 30 kW 28,74 Cent/kWh
- bis 100 kW 27,33 Cent/kWh
- bis 1 MW 25,86 Cent/kWh
- ab 1 MW 21,56 Cent/kWh
- Eigenverbrauch von Solarstrom
Der direkte Selbstverbrauch von Strom aus einer Photovoltaik-Anlage wird vergütet, soweit der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen.
Förderfähig sind Anlagen, die ab dem 01.01.2009 errichtet worden sind und sich an oder auf einem Gebäude befinden. Die Vergütungssätze richten sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
Die Anlage weist eine installierte Leistung bis max. 500 kW auf. Der Vergütungssatz richtet sich nach der Anlagengröße sowie nach dem prozentualen Eigenverbrauch.
Die Vergütung bei einem Eigenverbrauch bis 30 % am jährlich erzeugten Solarstrom beträgt bei einer Anlagengröße
- bis 30 kW 12,36 Cent/kWh
- bis 100 kW 10,95 Cent/kWh
- bis 500 kW 9,48 Cent/kWh
Die Vergütung bei einem Eigenverbrauch ab 30 % am jährlich erzeugten Solarstrom beträgt bei einer Anlagengröße
- bis 30 kW 16,74 Cent/kWh
- bis 100 kW 15,33 Cent/kWh
- bis 500 kW 13,86 Cent/kWh

- Freiflächenanlagen
Die Befristung der Vergütung von Freiflächenanlagen bis zum 01.01.2015 wird aufgehoben. Gefördert werden jetzt auch Gewerbe- und Industriegebiete sowie Flächen innerhalb eines Streifens von 110 m entlang von Autobahnen und Bahnschienen. Bei Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen beträgt die Vergütung 22,07 Cent/kWh, auf sonstigen Flächen 21,11 Cent/kWh.

2. Wasserkraft
Für Strom aus Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 MW beträgt die Vergütung:
- bis 500 kW 12,67 Cent/kWh
- bis 2 MW 8,65 Cent/kWh
- bis 5 MW 7,65 Cent/kWh
Für Strom aus modernisierten bzw. revitalisierten Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 MW beträgt die Vergütung:
- bis 500 kW 11,67 Cent/kWh
- bis 5 MW 8,65 Cent/kWh
Für Strom aus Anlagen mit einer Leistung von über 5 MW beträgt die Vergütung (für 15 Jahre):
- bis 500 kW 7,14 Cent/kWh
- bis 10 MW 6,19 Cent/kWh
- bis 20 MW 5,68 Cent/kWh
- bis 50 MW 4,25 Cent/kWh
- ab 50 MW 3,43 Cent/kWh
Für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung über 5 MW erzeugt wird, die vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommen und nach dem 31.12.2008 modernisiert worden sind und nach der Modernisierung eine höhere Leistung aufweisen, gelten die oben genannten Vergütungssätze entsprechend für den Strom, der der Leistungserhöhung zuzurechnen ist.
Die jährliche Degression beträgt für Anlagen mit einer Leistung von über 5 MW 1 %.

3. Deponie-, Gruben- und Klärgas
Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung:
- bis 500 kW 8,73 Cent/kWh
- bis 5 MW 5,98 Cent/kWh
Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung:
- bis 1 MW 6,95 Cent/kWh
- bis 5 MW 5,01 Cent/kWh
- ab 5 MW 4,04 Cent/kWh
Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung:
- bis 500 kW 6,90 Cent/kWh
- bis 5 MW 5,98 Cent/kWh
Die Vergütungen erhöhen sich für Strom, der durch innovative Technologien (z. B. Brennstoffzellen, Gasturbinen) erzeugt wird (Technologie-Bonus). Die Bonushöhe beträgt bis zu einer max. Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von:
- 350 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 2 Cent/kWh
- 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 1 Cent/kWh
Die jährliche Degression beträgt in allen Fällen 1,5 %.

4. Biomasse
Für Strom aus förderfähigen Anlagen beträgt die Vergütung:
- bis 150 kW 11,44 Cent/kWh
- bis 500 kW 9,00 Cent/kWh
- bis 5 MW 8,09 Cent/kWh
- bis 20 MW 7,63 Cent/kWh
Anlagen die eine Leistung von 5 MW überschreiten, sind nur im KWK-Betrieb mit sinnvoller Wärmenutzung nach Maßgabe EEG Anlage 3 für den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stromanteil zur Vergütung berechtigt.
Anlagen mit einer installierten Leistung über 20 MW können bis zu einem Leistungsanteil von 20 MW ebenfalls anteilig die oben genannten Vergütungen in Anspruch nehmen.
Die Vergütungen erhöhen sich für Strom:
- der durch innovative Technologien (z. B. Umwandlung der Biomasse durch thermochemische Vergasung) erzeugt wird (Technologie-Bonus). Die Bonushöhe beträgt bis zu einer max. Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von 350 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 2 Cent/kWh; 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 1 Cent/kWh.
- der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt wird (Bonus für nachwachsende Rohstoffe) um bis zu 6 Cent/kWh (Biomasse) bzw. um bis zu 11 Cent/kWh (Biogas)
- der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird (KWK-Bonus) um 3 Cent/kWh
Die jährliche Degression beträgt 1 %.

5. Geothermie
Für Strom aus förderfähigen Anlagen beträgt die Vergütung:
- bis 10 MW 15,68Cent/kWh
- ab 10 MW 10,29 Cent/kWh
Für Anlagen bis 10 MW erhöht sich die Vergütung wenn:
- die Anlagen vor dem 01.01.2016 in Betrieb genommen werden, um jeweils 4 Cent/kWh
- der Strom in Kombination mit einer Wärmenutzung erzeugt wird, um jeweils 3 Cent/kWh (Wärmenutzungs-Bonus)
- der Strom auch durch Nutzung petrothermaler Techniken erzeugt wird, um jeweils 4 Cent/kWh
Die jährliche Degression beträgt 1 %.

6. Windkraft
Onshore:
Die Grundvergütung beträgt 4,92 Cent/kWh.
In den ersten 5 Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage beträgt die Vergütung 9,02 Cent/kWh (Anfangsvergütung). Die Anfangsvergütung erhöht sich für Strom aus Anlagen, die vor dem 01.01.2014 in Betrieb genommen werden, um 0,49 Cent/kWh (Systemdienstleistungs-Bonus). Die Anfangsvergütung verlängert sich, wenn der Ertrag der Anlage 150 % des Referenzertrages unterschreitet.
Für Strom aus Anlagen, die im selben oder in einem angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen), erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,49 Cent/kWh. Die Anlagen müssen mind. 10 Jahre nach den ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sein und eine Leistung erbringen, die mind. das Zweifache und max. das Fünffache der Altanlagen beträgt.

Offshore:
Für Strom aus Offshore-Anlagen beträgt die Grundvergütung 3,5 Cent/kWh.
In den ersten 12 Jahren nach der Inbetriebnahme der Anlage beträgt die Vergütung 13 Cent/kWh (Anfangsvergütung). Für Anlagen, die vor dem 01.01.2016 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich die Anfangsvergütung um 2 Cent/kWh. Je nach Entfernung der Anlage von der Küste (mind. 12 Seemeilen, Wassertiefe mind. 20 m) verlängert sich die Anfangsvergütung.
Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet bei Anlagen, mit einer installierten Leistung über 50 kW, gegenüber dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme nachzuweisen, dass an dem geplanten Standort mind. 60 % des Referenzertrages erzielt werden können.
Die jährliche Degression beträgt 1 %, bei Offshore-Anlagen erst ab dem Jahr 2015 5 %.

Informations- und Antragsstelle
zuständiger Energieversorger oder Netzbetreiber
http://www.erneuerbare-energien.de
http://www.clearingstelle-eeg.de

Informations- und Antragsstelle
Meldung von Standort und Leistung von Photovoltaikanlagen Bundesnetzagentur, DLZ 60
Postfach 10 04 40
34004 Kassel
Tel.: 0561 7292-120
Fax: 0180 5 734870-1001
kontakt-solaranlagen@bnetza.de
http://www.bundesnetzagentur.de

Originaltitel
Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes v. 11.08.2010.

 
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